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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/513 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Anhänge XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von Eiern und Eiprodukten in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 71 vom 09.03.2023 S. 8)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Eiern und Eiprodukten in die Union zulässig ist.

(5) Moldau hat der Kommission einen Antrag auf Zulassung für den Eingang von Sendungen mit Fleischerzeugnissen von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eiern, in die Union übermittelt und Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der für Geflügel relevanten Anforderungen in Bezug auf die Anzeige und Meldung der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Union oder gleichwertiger Anforderungen gegeben. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tiergesundheitslage bei Geflügel in Moldau sollte dieses Drittland in die Listen in Anhang XV Teil 1 und in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden, was Fleischerzeugnisse von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eier anbelangt.

(6) Die Anhänge XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

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(Stand: 16.03.2023)

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