VO (EU) 2023/450
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Artikel 1 Reihenfolge, in der die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen ist
Artikel 2 Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP, der für Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten, die einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP begründen, zu verwenden ist
Artikel 3 Höchstzahl von Jahren, in denen der Inhaber bis zum Ausgleich des Verlusts Anspruch auf Zahlungen der CCP hat