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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/447 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf glycosylierte Steviolglycoside zur Verwendung als Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3) Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Im Januar 2019 wurde die Zulassung von glycosylierten Steviolglycosiden als neuer Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung als Süßungsmittel beantragt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(5) Glycosylierte Steviolglycoside werden durch enzymatische Biokonversion mittels Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase hergestellt, die die Überführung von Glucose aus Stärke in mit einem oder mehreren Steviolglycosiden aus gereinigten Blattextrakten von Stevia rebaudiana angereicherte Gemische katalysiert. Sie bestehen aus einem Gemisch aus glycosylierten Steviolglycosiden mit 1-20 zusätzlichen Glucoseeinheiten, die an die Ausgangs-Steviolglycoside gebunden sind. Sie haben ein besseres Süßeprofil als andere zugelassene Süßungsmittel, darunter auch Steviolglycoside aus Stevia (E 960a).

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") bewertete die Sicherheit von glycosylierten Steviolglycosiden und nahm am 15. Dezember 2021 Stellung 4 . Die Behörde ist der Ansicht, dass der Metabolismus von glycosylierten Steviolglycosiden den bereits zugelassenen Steviolglycosiden ausreichend ähnelt und daher die toxikologischen Daten, die die Behörde für Steviolglycoside (E 960a) bereits bewertet hat, die Sicherheit als Lebensmittelzusatzstoff belegen. Das Enzym Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase (EC 2.4.1.19) wird aus einem nicht-genetisch modifizierten Stamm von Anoxybacillus caldiproteolyticus gewonnen und soll bei der Herstellung von modifizierten Steviolglycosiden verwendet werden; es wirft unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen basierend auf den der Behörde vorgelegten Daten keine Sicherheitsbedenken auf. 5 Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für die Verwendung von glycosylierten Steviolglycosiden als Lebensmittelzusatzstoff für dieselben vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen wie bei den als Süßungsmittel verwendeten Steviolglycosiden (E 960a-960c) keine Sicherheitsbedenken bestehen.

(7) Daher ist es angezeigt, den Lebensmittelzusatzstoff "glycosylierte Steviolglycoside" (E 960d) als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, in denen Steviolglycoside (E 960a-960c) derzeit zugelassen sind, mit denselben Höchstmengen zuzulassen.

(8) Die Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff glycosylierte Steviolglycoside sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, da er erstmals in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.

(9) Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

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