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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund / Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

(ABl. L 63 vom 28.02.2023 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 Absatz 1, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden "Fazilität") haben beispiellose geopolitische Ereignisse, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöst wurden, und die durch sie verursachte direkte und indirekte Verschärfung der mit der COVID-19-Krise verbundenen Auswirkungen die Gesellschaft und die Wirtschaft der Union sowie ihre Bürger und ihre wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion erheblich belastet. Insbesondere ist es deutlicher denn je, dass die Energieversorgungssicherheit und Energieautarkie der Union für eine erfolgreiche, nachhaltige und inklusive Erholung von der COVID-19-Krise unerlässlich sind, da sie auch als wichtige Faktoren zur Resilienz der Wirtschaft der Union beitragen.

(2) Aufgrund der direkten Zusammenhänge zwischen einer nachhaltigen Erholung, der Entwicklung der Resilienz und Energieversorgungssicherheit der Union, der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen - insbesondere aus Russland - sowie der Bedeutung der Union für einen gerechten und inklusiven Übergang, ist die Fazilität ein geeignetes Instrument, um die Union bei ihrer Reaktion auf diese neuen Herausforderungen zu unterstützen. Dies trifft auch zu angesichts der Klima- und Umweltvorschriften der Union sowie der von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen und insbesondere angesichts des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris 5.

(3) In der Erklärung von Versailles vom 10. und 11. März 2022, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2022 bekräftigt wurde, forderten die Staats- und Regierungschefs die Kommission auf, bis Ende Mai des gleichen Jahres einen REPowerEU-Plan vorzuschlagen, um die Abhängigkeit der Union von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland stufenweise zu beenden. Dieses Ziel sollte deutlich vor 2030 in einer Weise erreicht werden, die mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 festgelegten Europäischen Grünen Deal und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 verankerten Klimazielen für 2030 und 2050 im Einklang steht.

(4) Die Möglichkeit der Fazilität, Reformen und Investitionen zur Diversifizierung der Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf fossile Brennstoffe, zu unterstützen, sowie die Resilienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu erhöhen und so zur Erschwinglichkeit von Energie beizutragen und die strategische Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft zu stärken, sollte verstärkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, muss die Union die Energieeffizienz sowie die Zuverlässigkeit und Resilienz der Übertragungs- und Verteilernetze erhöhen, die Systemflexibilität fördern, Engpässe - auch durch Aufstockung der Netz- und Stromspeicherkapazitäten - verringern, die Digitalisierung fördern und widerstandsfähige Lieferketten, Cybersicherheit sowie den Schutz und die Anpassung aller Infrastrukturen an den Klimawandel sicherstellen und dabei strategische Energieabhängigkeiten verringern.

(5) Um die Komplementarität, Einheitlichkeit und Kohärenz der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Unabhängigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Energieversorgung der Union zu maximieren, sollten diese energiebezogenen Reformen und Investitionen im Rahmen eines eigenen "REPowerEU-Kapitels" in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt werden.

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(Stand: 06.09.2023)

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