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Verordnung (EU) 2023/426 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 1, ber. L 67 S. 60)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/432 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2023/432 wurden die für bereits in der Liste aufgeführte Banken geltenden Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf einige neu in die Liste aufgenommene Banken ausgeweitet und wurde die Abwicklung von Zahlungen durch die Jewish Claims Conference über eine der Banken gestattet. Mit dem Beschluss (GASP) 2023/432 wurde zudem eine spezifische und vorübergehende Ausnahmeregelung für eine in der Liste aufgeführte Einrichtung eingeführt, die die Veräußerung oder Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung gestattet, die derzeit von einer bestimmten in der Liste aufgeführten Einrichtung kontrolliert wird oder zuvor kontrolliert wurde. Mit dem Beschluss (GASP) 2023/432 wurde auch eine Ausnahmeregelung eingeführt, die die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit einer in der Liste aufgeführten Einrichtung ermöglicht, und die Frist für die Ausnahmeregelung um drei Monate verlängert, um den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ermöglichen, die sich im Eigentum einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befindet.
(3) Es sollte vorgeschrieben werden, dass natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen den zuständigen nationalen Behörden detaillierte Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die eingefroren wurden oder als eingefroren behandelt hätten werden sollen, sowie Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen übermitteln müssen, die im Eigentum oder Besitz der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die kurz vor deren Aufnahme in die Liste Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung oder eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes waren. Darüber hinaus sollte vorgeschrieben werden, dass Zentralverwahrer aufgrund ihrer systemischen Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte die einschlägigen Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig der Kommission übermitteln müssen. Die Meldepflicht ist abhängig von der wirksamen Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten und berührt nicht die geldpolitischen Funktionen und den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken.
(4) Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln sind, die diese Informationen dann an die Kommission weiterleiten sollten; es sollten spezifische Anpassungen für Strafverfahren vorgenommen werden. Um Zeit für Anpassungen vorzusehen, sollte für die detaillierteren Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen bei der Überprüfung dieser Informationen zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet sind und dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, zusätzliche Informationen anzufordern, wobei die Mitgliedstaaten von einer solchen Anforderung zusätzlicher Informationen unterrichtet werden sollten.
(5) Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
(Stand: 03.03.2023)
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