Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 437, ber. L 67 S. 61, ber. L 67 S. 63, ber. L 100 S. 98, ber. L 234 S. 206)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat ferner bekräftigt, dass die Union bereit ist, ihre restriktiven Maßnahmen noch weiter zu verstärken.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 87 Personen und 34 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Es ist außerdem angemessen, die Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die für bereits in der Liste aufgeführte Banken galten, auf drei neu in die Liste aufgenommene Banken auszuweiten und die Abwicklung von Zahlungen durch die Jewish Claims Conference über eine von ihnen zu ermöglichen.

(6) Ebenso ist es angemessen, die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu ermöglichen, die für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene und derzeit oder zuvor von einer bestimmten in der Liste aufgeführten Organisation kontrollierte Organisation erforderlich sind. Schließlich sollte die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ermöglicht werden, die für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit einer in der Liste aufgeführten Organisation erforderlich sind, eingeführt werden; zudem sollte die Frist für die Ausnahmeregelung um drei Monate verlängert werden, um den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ermöglichen, die sich im Eigentum einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet.

(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(8) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 10 Buchstabe a wird das Datum "28. Februar 2023" durch das Datum "31. Mai 2023" ersetzt.

b) In Absatz 17 wird die Bezugnahme "im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127" durch die Bezugnahme "im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199 und 200" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(21) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 198, 199 und 200 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 198 aufgeführte Organisation für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstigte in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen geschlossen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion