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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - Berufe

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom 24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäß den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 61 vom 27.02.2023 S. 62)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (im Folgenden "IMI-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden "IMI") ist eine Online-Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten, um zu bewerten, ob das IMI ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Rechtsakten der Union wäre, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

(3) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine begrenzte Zahl von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen für die Ausbildung und die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine begrenzte Anzahl von Berufen in Handwerk, Handel und Industrie auf der Grundlage der Berufserfahrung sowie eine allgemeine Regelung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Sie enthält auch Vorschriften für die unentgeltliche vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen. Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG richtet die Kommission eine öffentlich zugängliche Datenbank der reglementierten Berufe ein und unterhält diese, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen reglementierten Berufe abgedeckt werden.

(4) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 18. Januar 2016 ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollen auch jede Änderung dieser Listen unverzüglich mitteilen.

(5) Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 18. Januar 2016 das Verzeichnis der Berufe, bei denen eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie erforderlich ist.

(6) Gemäß Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG müssen die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre geltenden Anforderungen für reglementierte Berufe mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, und die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 18. Januar 2016 Informationen über diese Anforderungen und die Gründe übermitteln, aus denen sie der Auffassung sind, dass diese Anforderungen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind. Binnen sechs Monaten nach Annahme einer Maßnahme, mit der anschließend eine neue Anforderung eingeführt oder bestehende Anforderungen geändert werden, müssen die Mitgliedstaaten auch Informationen über die Anforderungen und die Gründe vorlegen, aus denen sie der Auffassung sind, dass diese Anforderungen nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind.

(7) Artikel 59 Absatz 6 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die aufgehobenen oder gelockerten Anforderungen Bericht erstatten. Nach Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 haben die Mitgliedstaaten zu den Berichten der anderen Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Kommission ihre Anmerkungen vorlegen.

(8) In der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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(Stand: 03.05.2023)

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