Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/402 der Kommission vom 22. Februar 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CMIT/MIT SOLVENT baseD" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 56 vom 23.02.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Juni 2017 stellte die Dow Europe GmbH (im Folgenden "Antragsteller") bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf Erteilung einer Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "CMIT/MIT SOLVENT baseD" der Produktart 6 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung zum Schutz von Flugkraftstoff, Rohöl und Mitteldestillat-Brennstoffen und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Frankreichs zur Bewertung des Antrags bereit erklärt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-NN032576-24 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Am 16. April 2020 zog der Antragsteller den Antrag in Bezug auf die Verwendung von "CMIT/MIT SOLVENT baseD" in Flugkraftstoffen zurück. Am 31. Oktober 2020 wurde der Antrag vom Antragsteller auf Nutrition & Biosciences Netherlands B.V. übertragen.

(2) Die Biozidproduktfamilie "CMIT/MIT SOLVENT baseD" umfasst Produkte zum Schutz von entwässertem Rohöl und raffinierten Produkten (Mittel- und Leichtdestillate), die 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (im Folgenden "C(M)IT/MIT") als Wirkstoff enthalten, welcher in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

(3) Am 28. August 2019 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4) Am 7. April 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften von "CMIT/MIT SOLVENT baseD" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "CMIT/MIT SOLVENT baseD" als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt. Der Stellungnahme ist eine Minderheitsposition des von Deutschland benannten Mitglieds beigefügt, der zufolge die Verwendung von "CMIT/MIT SOLVENT baseD" als Schutzmittel in Kraftstoffen nicht mit den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vereinbar ist ( § 2 Absätze 1 und 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), gemäß denen Kraftstoffe für Straßenkraftfahrzeuge keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten dürfen und Zusätze, die Chlor oder Brom enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, da diese Verbindungen bei der Verbrennung von Kraftstoffen zur Entstehung von Dioxinen führen.

(6) Am 15. Januar 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7) Um den Bedenken in Bezug auf die Dioxinbildung Rechnung zu tragen, die in der Minderheitsposition zur Stellungnahme zum Ausdruck gebracht wurden, ersuchte die Kommission die Agentur am 24. Juli 2020 um eine Stellungnahme gemäß Artikel 75

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion