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Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Erfassung, die Speicherung und den Austausch schriftlicher Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen von Tiertransportschiffen, auf Notfallpläne für Tiertransportschiffe, die Zulassung von Tiertransportschiffen und die Mindestanforderungen an Ausgangsorte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 51 vom 20.02.2023 S. 32)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Tiertransportschiffe vor jedem Verladen von Haustieren kontrollieren. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden überprüfen, ob Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind und ob die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV der genannten Verordnung reibungslos funktionieren.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfassen derzeit die Zulassungsnachweise für Tiertransportfahrzeuge in ihren eigenen elektronischen Datenbanken, zu denen die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten keinen Zugang haben. Zwar kann eine Dokumentenprüfung die Kontrolle an Bord des Schiffes selbst nicht ersetzen, doch kann eine im Rahmen einer amtlichen Kontrolle vorgenommene Überprüfung der im Zulassungsnachweis für ein Schiff enthaltenen Bescheinigungsangaben einige Informationen darüber liefern, ob das Schiff die Anforderungen von Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllt. Das Hochladen und Speichern der Zulassungsnachweise zusammen mit etwaigen Bescheinigungsangaben in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank sollte es den zuständigen Behörden daher ermöglichen, auf diese Informationen zuzugreifen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und ihre Arbeit bei der Durchführung einer amtlichen Kontrolle zu erleichtern.
(3) Die Bescheinigungsangaben, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der einzigen elektronischen Datenbank erfassen, sollten das Ablaufdatum der Nachweise, Angaben zur maximal für die Tiere verfügbaren Bodenfläche und zur Art der Tiere, die von den Schiffen transportiert werden können, umfassen. Dies sollte es den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, ermöglichen, zu beurteilen, ob die Zulassung zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig ist und ob das Schiff zur Beförderung der betreffenden Tiere geeignet ist.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden die Vorschriften für amtliche Kontrollen von Tieren zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst.
(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über jede durchgeführte amtliche Kontrolle in Papierform oder elektronischer Form erstellen. Außerdem sind die Angaben aufgeführt, die diese Aufzeichnungen enthalten müssen. Die Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vor dem Verladen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen auf Tiertransportschiffen sollten daher aufgezeichnet werden.
(6) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durchführen und dabei unter anderem die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern und die Einhaltung der Unionsvorschriften, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, berücksichtigen. Die zuständigen Behörden haben keinen Zugang zu den Ergebnissen der von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch erforderlich, um bei der Durchführung von Kontrollen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fundierte Entscheidungen treffen zu können. Für die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 20
(Stand: 03.05.2023)
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