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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 der Kommission vom 22. November 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

(ABl. L 44 vom 14.02.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 45 Buchstaben a bis e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 enthält zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der von den Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Interventionen. Einige dieser Anforderungen müssen präzisiert und korrigiert werden, um den Mitgliedstaaten und Begünstigten Rechtssicherheit bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne und Interventionskategorien zu bieten.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben die durch die umgesetzten Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berücksichtigen. Da bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte die Gesamtkosten gedeckt sind und es daher keine Differenzkosten gibt, dürfen diese Investitionen bei der Bestimmung der Ausgaben, die aufgrund von Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen zu decken sind, nicht berücksichtigt werden.

(3) In Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sind die Ziele der Interventionen in den Bereichen Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung aufgeführt, darunter auch die stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Diese Interventionen sollten entsprechend der vorherigen, in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3 festgelegten Regelung auf die Tochtergesellschaften dieser Organisationen ausgeweitet werden.

(4) Zudem sollte zur Liste der Ziele in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ein weiteres Ziel hinzukommen, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und die sektorspezifischen Ziele gemäß Artikel 46 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 aufzunehmen.

(5) Darüber hinaus sollte in einem gesonderten Absatz von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Anbringung des EU-Emblems und des Vermerks zur Finanzierung für die allgemeine Absatzförderung sowie für die Förderung von Qualitätsregelungen gilt. Daher muss der gesamte Artikel 14 durch einen neuen Wortlaut ersetzt werden.

(6) In Bezug auf die Intervention der "Ernte vor der Reifung" gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 müssen die Mitgliedstaaten - anders als in Absatz 8 Buchstabe b des genannten Artikels festgelegt - sicherstellen, dass die geernteten Erzeugnisse denaturiert sind, um zu verhindern, dass sie wieder in die Lieferkette gelangen. Diese Bestimmung sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(7) Um zu gewährleisten, dass die Unionsmittel sicher und wirtschaftlich eingesetzt werden, sollte vorgesehen werden, dass Unterstützungszahlungen auf angemessenen Kosten beruhen sollten, die dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind. Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte entsprechend geändert werden.

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(Stand: 20.02.2023)

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