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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/250 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. LI 32 vom 04.02.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehen sind.

(3) Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1909 4 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4) Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 5 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.

(5) Am 4. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/252 angenommen. Mit diesem Beschluss werden zwei zusätzliche Preisobergrenzen in Form eines Preises je Barrel eingeführt: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem Preis oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen; die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse ("unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis") und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse ("oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis").

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 wird für Schiffe, die Erdölerzeugnisse mit Ursprung in Russland befördern, die vor dem 5. Februar 2023 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 entladen werden, eine Übergangsfrist von 55 Tagen eingeführt.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wurde eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt. Ab Mitte März 2023 sollte die Überprüfung auf objektiven Daten beruhen, die die Kommission dem Rat alle zwei Monate zur Verfügung stellt. Die Daten sollten Informationen über das Preisniveau von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Schwankungen während des überprüften Zeitraums und realistische Preisprognosen für den folgenden Zeitraum beinhalten. Die Kommission wird auch einschlägige Daten zu den erwarteten Auswirkungen auf den russischen Haushalt, den Energiesektor und die Mitgliedstaaten aufnehmen.

(8) Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

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