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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/249 der Kommission vom 3. Februar 2023 zur 333. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. LI 34 vom 06.02.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 27. Januar 2023 einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2023

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" folgender Eintrag angefügt:

"Islamic State In Iraq And the Levant In South-East Asia (ISIL-SEA, ISIL-South East Asia) (auch: a) Islamic State East Asia Division; b) Dawlatul Islamiyah Waliyatul Mashriq). Sonstige Angaben: Gegründet im Juni 2016 auf Verkündung des inzwischen verstorbenen Isnilon Hapilon. Steht in Verbindung zu Islamic State in Iraq and the Levant. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 27.1.2023."


ENDE

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(Stand: 07.02.2023)

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