Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/223 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 32 vom 03.02.2023 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2004/71/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2023 aus.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde an die Niederlande, den Bericht erstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6) Die Niederlande haben in Absprache mit Dänemark, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 11. Januar 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt. In ihrem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlugen die Niederlande vor, die Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 zu erneuern.

(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8) Am 9. Dezember 2016 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6, der zufolge angenommen werden kann, dass Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) Auf Grundlage der Diskussionen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ersuchte die Kommission die Behörde am 3. Februar 2020 um wissenschaftliche Beratung zum Translokationspotenzial von Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 bei Pflanzen nach der Saatgutbehandlung von Getreide und Erbsen sowie gegebenenfalls um eine Überarbeitung der Bewertung des Risikos für den Menschen durch den Metaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR). Daraufhin veröffentlichte die Behörde am 23. September 2020 eine Erklärung zum Translokationspotenzial von Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 bei Pflanzen nach der Saatgutbehandlung von Getreide und Erbsen sowie eine Bewertung des Risikos für den Menschen 7.

(10) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 15. Oktober 2022 den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 8. Dezember 2022 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Pseudomonas chlororaphis Stamm Ma 342 vor.

(11) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung und der Erklärung der Behörde und gemäß Artikel 14

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion