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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/193 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 26 vom 30.01.2023 S. 4, ber. L 142 S. 42)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Iran leistet militärische Unterstützung für den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass eine an der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge an Russland beteiligte Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollte.

(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(5) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

.

Anhang

Die folgende Organisation wird in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

Organisationen

Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste
"174a. Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA)
Anschrift: Sepahbod Gharani Avenue 107, Tehran, Iran
Art der Organisation: Hersteller im Luft- und Raumfahrtbereich
staatliches Unternehmen
Ort der Registrierung: Isfahan (Iran)
Datum der Registrierung: 1977
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC)
Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA) ist ein iranisches Unternehmen, das auf die Herstellung militärischer und ziviler Luftfahrzeuge und unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles - UAV) spezialisiert ist.
HESa stellt UAV her, die vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) verwendet werden, und ist an Forschung, Entwicklung, Herstellung und Flugbetrieb im Zusammenhang mit UAV beteiligt. HESa ist eine Tochtergesellschaft von Iran Aviation Industries Organization (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defense and Armed Forces Logistics - MODAFL) untersteht. Die von HESa in Iran hergestellten UAV werden von der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt.
Somit ist HESa verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
30.1.2023"


ENDE

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