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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/192 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 26 vom 30.01.2023 S. 1, ber. L 142 S. 43)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Iran leistet militärische Unterstützung für den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass eine an der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge an Russland beteiligte Einrichtung in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollte.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Die folgende Einrichtung wird in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Einrichtungen

Namen Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste
"174a. Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA)
Anschrift: Sepahbod Gharani Avenue 107, Tehran, Iran
Art der Organisation: Hersteller im Luft- und Raumfahrtbereich
staatliches Unternehmen
Ort der Registrierung: Isfahan (Iran)
Datum der Registrierung: 1977
Sonstige verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA) ist ein iranisches Unternehmen, das auf die Herstellung militärischer und ziviler Luftfahrzeuge und unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles, UAV) spezialisiert ist.
HESa stellt UAV her, die vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) verwendet werden, und ist an Forschung, Entwicklung, Herstellung und Flugbetrieb im Zusammenhang mit UAV beteiligt. HESa ist eine Tochtergesellschaft von Iran Aviation Industries Organization (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defense and Armed Forces Logistics) (MODAFL) untersteht. Die von HESa in Iran hergestellten UAV werden von der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt.
Somit ist HESa verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
30.1.2023"


ENDE

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