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Regelwerk, EU 2023, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2023/171 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel in Gasabsorptionswärmepumpen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 24 vom 26.01.2023 S. 33)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3) Sechswertiges Chrom ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4) Am 23. Dezember 2020 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang III der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von sechswertigem Chrom als Korrosionsschutzmittel im Arbeitsmedium des geschlossenen Kreislaufs aus Kohlenstoffstahl von Gasabsorptionswärmepumpen (im Folgenden "beantragte Ausnahme").

(5) Gasabsorptionswärmepumpen benötigen Strom für Hilfsfunktionen wie das Pumpen eines Arbeitsmediums durch das System. Die in der beantragten Ausnahme beschriebenen Gasabsorptionswärmepumpen fallen unter Kategorie 1 "Haushaltsgroßgeräte" des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU.

(6) Die Bewertung der beantragten Ausnahme, die eine technische und wissenschaftliche Studie 2 umfasste, ergab, dass die Substitution von sechswertigem Chrom in der Kältemittellösung derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist und dass andere Heiztechnologien, bei denen kein sechswertiges Chrom in Form von Natriumchromat verwendet wird, keine gleichwertigen Funktionen und nicht dieselbe Leistung liefern können. Gasabsorptionswärmepumpen können in der Tat eine höhere Energieeffizienz erbringen als Brennwertkessel, diese Systeme ersetzen und zu Einsparungen bei den CO2-Emissionen führen. Diese Bewertung kam daher zu dem Schluss, dass mindestens eine der einschlägigen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt ist, nämlich, dass die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution von sechswertigem Chrom in den unter die beantragte Ausnahme fallenden Verwendungen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher überwiegen dürften. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens dafür vorgesehenen Website veröffentlicht.

(7) Ein Konzentrationshöchstwert von 0,7 % für den Massenanteil von sechswertigem Chrom in der Kältemittellösung gilt für die beantragte Ausnahme als ausreichend.

(8) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführt sind, unterliegen einer Zulassungspflicht gemäß der genannten Verordnung. Im genannten Anhang sind eine Reihe Verbindungen von sechswertigem Chrom wie unter anderem Natriumchromat aufgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Richtlinie 2011/65/EU gelten unbeschadet voneinander. Die Verwendung und das Inverkehrbringen einer in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Verbindung von sechswertigem Chrom unterliegen einer Zulassungspflicht gemäß der genannten Verordnung. Eine Ausnahme im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU berührt weder die Zulassungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

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(Stand: 27.01.2023)

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