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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/149 der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benfluralin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 20 vom 23.01.2023 S. 30)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/108/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Benfluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Benfluralin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 28. Februar 2023 aus.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benfluralin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 wurde Norwegen, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5) Die Antragsteller haben dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 28. August 2017 der Behörde und der Kommission übermittelt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung hat Norwegen vorgeschlagen, die Genehmigung für Benfluralin nicht zu erneuern.

(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an die Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8) Am 27. September 2019 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Benfluralin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) In ihrer Schlussfolgerung hat die Behörde eine Reihe von Bedenken angeführt. Insbesondere wurde ein langfristiges Risiko für Vögel und Säugetiere, einschließlich des Risikos der Sekundärvergiftung für regenwurmfressende Vögel und Säugetiere, ermittelt und als kritischer Problembereich eingestuft. Darüber hinaus hat die Behörde das Vorhandensein eines langfristigen Risikos für Wasserorganismen durch Benfluralin - selbst bei der Anwendung von Minderungsmaßnahmen - und eines langfristigen Risikos für Wasserorganismen, das durch die Metaboliten 371R und 372R verursacht wird, als kritischen Problembereich eingestuft. Schließlich könne das genotoxische Potenzial einer Verunreinigung nicht ausgeschlossen werden, da die technische Spezifikation, einschließlich des Grades dieser Verunreinigung, nicht durch die toxikologische Bewertung untermauert werde.

(10) Die Kommission hat die Antragsteller aufgefordert, zur Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem hat die Kommission gemäß Artikel 14

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(Stand: 24.01.2023)

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