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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates

(ABl. L 21 vom 23.01.2023 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 3 gemeinsam ihre Entschlossenheit zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union bekräftigt.

(2) Es ist angezeigt, den gesetzgeberischen Besitzstand der Union regelmäßig zu überprüfen, um ihn auf den neuesten Stand bringen und seinen Umfang verringern zu können. Die Aufhebung überholter Rechtsvorschriften trägt dazu bei, den Rechtsrahmen der Union transparent und eindeutig und für Mitgliedstaaten und Rechtsanwender leicht anwendbar zu halten.

(3) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates 4 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, über die Ausgaben für die Verkehrswege des Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Bericht zu erstatten sowie Angaben über die Benutzung dieser Verkehrswege zu übermitteln.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 enthält überholte Bestimmungen und Definitionen und steht im Widerspruch zu neueren Rechtsakten der Union, die derzeit in Kraft sind und nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Daten über Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur und über die Infrastrukturbenutzung zu melden, bzw. ist mit diesen nicht vereinbar.

(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 ist mit übermäßigen administrativen Schwierigkeiten bei der gemäß ihren Bestimmungen erforderlichen Datenerhebung verbunden. Seit 2005 haben nur vier Mitgliedstaaten diese Daten übermittelt.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 sollte daher aufgehoben werden, um Widersprüche in der Rechtsordnung der Union zu beseitigen und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union beizutragen, indem ein inzwischen überholter Rechtsakt abgeschafft wird.

(7) Da die Verordnung (EG) Nr. 851/2006 5 der Kommission der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 dient, ist mit der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 ihr Zweck weggefallen. Die Verordnung (EG) Nr. 851/2006 sollte daher ebenfalls aufgehoben werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1108/70 und (EG) Nr. 851/2006 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2023.

1) Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2022.

3) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

4) Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 130 vom 15.06.1970 S. 4).

5) Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates (ABl. L 158 vom 10.06.2006 S. 3).

ENDE

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