Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2006, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund |
Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2006 S. 3;
VO (EU) 2023/144 - ABl. L 21 vom 23.01.2023 S. 1aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 1 der VO (EU) 2023/144
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 anfallenden Arbeiten sicher. Insbesondere obliegt ihr die Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung. Es sollten entsprechende Bestimmungen erlassen werden, damit eine einheitliche Anwendung der Verbuchungsschemata in den einzelnen Mitgliedstaaten und für sämtliche Verkehrsträger gewährleistet ist.
(3) Dabei ist sowohl der Begriff Verkehrsweg abzugrenzen, indem für jeden Verkehrsträger die unter diesen Begriff fallenden Anlagen, Bauten und Ausrüstungen angegeben werden, als auch die Art der in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata zu erfassenden Ausgaben zu bestimmen
- haben folgende Verordnung erlassen:
Der Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 wird entsprechend den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2006
Abgrenzung des Begriffs "Verkehrswege" | Anhang I |
Verkehrswege im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 sind alle Wege und festen Anlagen der drei Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit notwendig sind.
A. Eisenbahn
Die Verkehrswege der Eisenbahn umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:
B. Strasse
Die Verkehrswege des Straßenverkehrs umfassen folgende Anlagen:
C. Binnenwasserstrasse
Die Verkehrswege der Binnenschifffahrt umfassen folgende Anlagen:
Ausgaben, die in den verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 zu erfassen sind | Anhang II |
A. Allgemeines
Werden jedoch Ausgaben für ein und dieselbe Anlage unmittelbar oder mittelbar von zwei oder mehr Verwaltungsträgern bestritten, so sind in der Buchführung jedes Verwaltungsträgers die jeweiligen Nettoausgaben zu erfassen. Erhalten die Verwaltungsträger bestimmter Wege von Seiten der öffentlichen Hand Ausgleichszahlungen, so sind die entsprechenden Beträge von den Ausgaben dieser Verwaltungsträger abzusetzen. Für die Eisenbahnen werden die Beträge, die in Abzug gebracht werden konnten, getrennt angegeben. Diese Beträge können insbesondere die Ausgleichszahlungen für Folgendes betreffen:
B. Abgrenzung des Inhalts der einzelnen Positionen
1. Den drei Verkehrsträgern gemeinsame Positionen
Zu den Investitionsausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen Dritter) für den Neubau, den Ausbau, die Wiederherstellung und die Erneuerung von Wegeanlagen einschließlich Nebenkosten und Planungskosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten. Diese Abgrenzung schließt jedoch nicht aus, dass auf Grund von innerstaatlichen Vorschriften gewisse unbedeutendere Investitionsausgaben in der Position "laufende Ausgaben" erfasst werden.
Zu den laufenden Ausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen von Dritten) für die Unterhaltung und den Betrieb der Verkehrswege.
Zu den allgemeinen Aufwendungen gehören alle Ausgaben der Verwaltungs-, Überwachungs- und Inspektionsdienststellen, denen speziell die Bereitstellung und der Betrieb der Wegeanlagen untersteht, sowie die auf die Wegeanlagen entfallenden Ausgaben der unmittelbar beteiligten allgemeinen Verwaltungsdienststellen. Ferner gehören dazu alle sonstigen Ausgaben, die in den übrigen Positionen der Verbuchungsschemata nicht gesondert erfasst wurden.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Ausgaben:
2. Sonderpositionen für die Straße
Diese Ausgaben betreffen im Wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der mechanischen Festigkeit der Fahrbahnen in Bezug auf die auf sie einwirkenden Belastungen. Sie enthalten die Ausgaben für die Ausbesserung der Überzüge bei flexiblen Fahrbahnen und für die Unterhaltung der Platten bei starren Fahrbahnen.
Zu den Ausgaben der Verkehrspolizei gehören alle Ausgaben der Polizeidienststellen, die für die Überwachung und den Ablauf des Verkehrs zuständig sind, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Gebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungen.
3. Sonderpositionen der Binnenschifffahrt
Zu den Ausgaben der Wasserschutzpolizei gehören alle Ausgaben für den Wasserschutzpolizeidienst, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Fahrzeuge, Anlegestellen und Schiffe.
________
1) ABl. L 130 vom 15.06.1970 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.03.1997 S. 6).
2) ABl. L 156 vom 28.06.1969 S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
Aufgehobene Verordnung und ihre Änderungen | Anhang III |
Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission (ABl. L 278 vom 23.12.1970 S. 1)
Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 der Kommission (ABl. L 246 vom 08.09.1978 S. 7)
Verordnung (EG) Nr. 906/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.04.2004 S. 49)
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 | Vorliegende Verordnung |
Einziger Artikel | Artikel 1 |
- | Artikel 2 |
- | Artikel 3 |
Anlagen 1 und 2 | Anhänge I und II |
- | Anhang III |
- | Anhang IV |
________________________
1) ABl. L 130 vom 15.06.1970 S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
2) ABl. L 278 vom 23.12.1970 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 906/2004 (ABl. L 163 vom 30.04.2004 S. 49).
3) Siehe Anhang III.
ENDE |
(Stand: 30.01.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion