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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/117 der Kommission vom 13. Januar 2023 über die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISa im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System durchzuführenden Tätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 17.01.2023 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den V Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es gilt, die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISa im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System durchzuführenden Tätigkeiten und andere für diese Tätigkeiten erforderliche technische Spezifikationen, einschließlich der Anzahl der e-CODEX-Ansprechpartner, festzulegen.

(2) Die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISa im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System durchzuführenden Tätigkeiten sollten die in der Verordnung (EU) 2022/850 festgelegten Aufgaben umfassen.

(3) Ein e-CODEX-Ansprechpartner ist eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission benannt wurde und die bei eu-LISa für alle Komponenten des e-CODEX-Systems technische Unterstützung anfordern und erhalten kann.

(4) Die Zahl der e-CODEX-Ansprechpartner in den Mitgliedstaaten und in der Kommission sollte im Verhältnis zur Zahl der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte und zur Zahl der von ihnen angewendeten digitalen Verfahrensstandards festgelegt werden.

(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2022/850 beteiligt, sodass der vorliegende Beschluss für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(6) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat sich Irland nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2022/850 beteiligt und ist somit weder durch den vorliegenden Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angehört und hat am 24. November 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/850 eingerichteten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISa durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/850 und andere für diese Tätigkeiten erforderliche technische Spezifikationen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Die Zahl der e-CODEX-Ansprechpartner gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/850 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Januar 2023

1) ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


.

Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISa im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System durchzuführenden Tätigkeiten Anhang

1. Einleitung

In diesem Anhang werden die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISa durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/850

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