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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/104 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, mit der eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aufgrund eines vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation angenommenen Berichts eingeführt wird

(ABl. L 12 vom 13.01.2023 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hintergrund

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission 3 (im Folgenden "vorläufige Verordnung") führte die Kommission eine vorläufige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission 4 (im Folgenden "endgültige Verordnung") führte die Europäische Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden "Schutzmaßnahme") ein.

(2) Am 13. März 2020 ersuchte die Türkei um Konsultationen mit der Europäischen Union gemäß den Artikeln 1 und 4 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, dem Artikel XXIII:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel 14 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.

(3) Zwischen der Europäischen Union und der Türkei fanden am 29. April 2020 Konsultationen statt, bei denen der Streit jedoch nicht beigelegt werden konnte.

(4) Am 16. Juli 2020 beantragte die Türkei die Einsetzung eines Panels. Ein Panel wurde am 28. August 2020 eingesetzt. Der Panelbericht wurde am 29. April 2022 vorgelegt. Da von keiner Partei Rechtsmittel gegen den Panelbericht einlegt wurden, nahm ihn das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement body - im Folgenden "DSB") am 31. Mai 2022 an. 5

(5) In der Mitteilung an die WTO vom 5. August 2022 6 gaben die Türkei und die Europäische Union bekannt, sich gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b derVereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten darauf verständigt zu haben, dass der angemessene Zeitraum, über den die Europäische Union verfügt, um die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB im Streitfall European Union - Safeguard Measures on Certain Steel Products (DS595) umzusetzen, am 16. Januar 2023, d. h. sieben Monate und sechzehn Tage nach dem Tag der Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB am 31. Mai 2022, abläuft.

(6) Infolge dieser Ereignisse veröffentlichte die Kommission am 24. August 2022 eine Einleitungsbekanntmachung 7, in der sie ihre Absicht mitteilte, den Panelbericht umzusetzen, indem sie die ursprüngliche Maßnahme in den Fällen, in denen das Panel mangelnde Übereinstimmung festgestellt hatte, mit den WTO-Regeln in Einklang bringt und interessierte Parteien zur Stellungnahme auffordert.

(7) Mehrere Parteien übermittelten innerhalb der angegebenen Frist Stellungnahmen, die gebührend berücksichtigt wurden.

Stellungnahmen der interessierten Parteien

(8) Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung übermittelten mehrere interessierte Parteien Stellungnahmen. Vorläufig stellte die Kommission fest, dass einige der Stellungnahmen der interessierten Parteien bloße Wiederholungen der Feststellungen des Panels waren.

(9) Die Kommission prüfte zunächst die spezifischen Stellungnahmen der türkischen Regierung, die die Schutzmaßnahme vor dem WTO-Streitbeilegungsgremium angefochten hatte, und analysierte anschließend die Stellungnahmen der anderen interessierten Parteien.

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