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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/69 der Kommission vom 9. Januar 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 bezüglich der harmonisierten Norm für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 7 vom 10.01.2023 S. 27)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Auftrag (im Folgenden "Auftrag M/396") zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.
(3) Auf der Grundlage des Auftrags M/396 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN 15194:2017 für Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind. Die Referenz dieser Norm wurde im Amtsblatt der Europäischen Union durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission 3 veröffentlicht.
(4) Am 23. August 2019 erhoben die Niederlande gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 15194:2017 und machten geltend, dass sie den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.1.5., 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG, die mit der Norm erfasst werden sollen, nicht entspreche. Die Niederlande führten ins Treffen, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017 nur in den Abschnitten 4.2.3.1 und 4.2.3.2 über die Verfügbarkeit der europäischen Normen EN 62133 und EN 50604-1 für die Prüfung von Batterien Aufschluss gebe, auf die sichere Integration von Batterien in Batteriesätze und den Einbau von Batteriesätzen in ein Endgerät aber nicht umfassend eingehe. Den Niederlanden zufolge reiche dies nicht aus, um das allgemeine Sicherheitsniveau des Endgerätes, d. h. von mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestatteten Fahrrädern mit Trethilfe, zu bewerten, wie die sich häufenden Vorfälle mit derartigen, mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen ausgestatteten Fahrzeugen zeigten.
(5) Der formelle Einwand wurde in dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschuss in den Sitzungen vom 2. und 3. Dezember 2019 sowie vom 19. und 20. Februar 2020 erörtert.
(6) In diesen Sitzungen erhob Deutschland einen weiteren Einwand und vertrat die Auffassung, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017 auch in Bezug auf die auf den Radfahrer übertragenen Vibrationen die Anforderungen in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfülle. Gemäß der harmonisierten Norm EN 15194:2017 gelten diese Punkte nicht für mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattete Fahrräder. Deutschland zufolge könnten solche Vibrationen jedoch bei Benutzung solcher Fahrräder auf unebenem Boden auftreten.
(7) Die formellen Einwände der Niederlande und Deutschlands wurden am 2. Juli 2021 in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Ausschuss erörtert.
(8) Nach einer Prüfung der harmonisierten Norm EN 15194:2017 kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschusses und den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass die Norm die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6, 1.5.7, 1.5.9 und
(Stand: 18.01.2023)
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