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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2579 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die ein Unternehmen in seinem Zulassungsantrag gemäß Artikel 8a der genannten Richtlinie zu machen hat
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 61)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 6 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU sollten Wertpapierfirmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Bedingungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen. Diese Unternehmen sollten den zuständigen Behörden ausreichende Angaben übermitteln, damit diese eine umfassende Bewertung der antragstellenden Kreditinstitute vornehmen können.
(2) Welche Angaben Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU erhalten wollen, in ihrem Antrag genau machen müssen, sollten in einer Verordnung festgelegt werden. Dazu sollten Angaben zur Identität sowie zur Vorgeschichte des antragstellenden Kreditinstituts gehören, einschließlich Angaben zur bestehenden Zulassung, zu den geplanten Tätigkeiten, zur aktuellen Finanzlage, zum Geschäftsplan und zum Anfangskapital.
(3) Um die Kohärenz und Harmonisierung der von antragstellenden Kreditinstituten für die Zulassung zu übermittelnden Angaben zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung einen Verweis enthalten auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission 3 über die für die Zulassung von Kreditinstituten vorzulegenden Angaben, die Anforderungen für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen und die Hindernisse, die einer wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen entgegenstehen können, und darauf abzielen, ihren Anwendungsbereich auf Wertpapierfirmen auszuweiten, die als Kreditinstitute eingestuft werden.
(4) In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden zwei Arten von Kreditinstituten genannt, und zwar Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren, und Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Kreditinstitute, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sollten den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 unterliegen.
(5) Die in dieser Verordnung aufgeführten Angaben, die von den antragstellenden Kreditinstituten verlangt werden, sollten den Besonderheiten des Geschäftsmodells der Wertpapierfirmen und etwaigen vorherigen Genehmigungen, die von einer zuständigen Behörde erteilt wurden, Rechnung tragen.
(6) Die zuständigen Behörden müssen unter Umständen mehr Angaben anfordern als in dieser Verordnung festgelegt, um das antragstellende Kreditinstitut gründlich bewerten zu können, wobei die verschiedenen Geschäftsmodelle und Rechtsformen der antragstellenden Institute zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut die antragstellende Wertpapierfirma zur Vorlage zusätzlicher Angaben aufzufordern.
(7) Die zuständige Behörde kann in Anbetracht der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des mit der Umsetzung verbundenen Aufwands für die Institute in Erwägung ziehen, auf bestimmte Angaben zu verzichten. Dies sollte jedoch nicht die Möglichkeit beeinträchtigen, eine umfassende Bewertung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut vorzunehmen.
(8) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission vorgelegt hat.
(Stand: 05.08.2024)
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