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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2542 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung einzuführen

(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 105)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien ... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates 2 wurden die Niederlande ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende besondere Regelung einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "Sondermaßnahme").

(2) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 endet am 31. Dezember 2022. Mit Schreiben vom 23. August 2022 beantragten die Niederlande die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anwenden zu können, also bis zu dem Zeitpunkt" zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 3 umsetzen müssen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.

(3) Mit Schreiben vom 25. August 2022 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag der Niederlande den anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens. Mit Schreiben vom 26. August übermittelte die Kommission den Antrag Spanien. Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind.

(4) Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 geänderten Fassung, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand hinsichtlich der Mehrwertsteuer für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(5) Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da diese sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6) Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von den Niederlanden auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(7) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 4 werden die Niederlande ab dem Haushaltsjahr 2022 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(8) Da die Sondermaßnahme positiven Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollten die Niederlande ermächtigt werden, die Sondermaßnahme gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 anzuwenden.

(9) Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Die Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des gegenwärtigen Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Es ist daher angezeigt, die Niederlande zu ermächtigen, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1904 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

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