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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2531 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 78)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 67, Artikel 75 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2) In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3) In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 4 zusätzliche Anforderungen für die Gestaltung der Interventionen u. a. im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 5 festgelegten Bestimmungen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und in Bezug auf die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025 gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 und Übergangsbestimmung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und in Bezug auf die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487.

2) Verordnung (EU) 2021/2115

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