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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung
(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 74)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.
(2) In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien für Direktzahlungen vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
(3) In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 3 zusätzliche Bestimmungen für die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 4 festgelegten Bestimmungen.
(4) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch weiterhin für Beihilfeanträge gelten, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2022
2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
(Stand: 30.12.2022)
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