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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2519 der Kommission vom 20. Dezember 2022 über die technischen Spezifikationen und Standards für das e-CODEX-System, einschließlich der Sicherheitsstandards und der Methoden zur Überprüfung der Integrität und Authentizität

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 326 vom 21.12.2022 S. 25)



Die Europäische Kommission

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 1, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/850 besteht das e-CODEX-System aus einem e-CODEX-Zugangspunkt, digitalen Verfahrensstandards, den unterstützenden Softwareprodukten, der unterstützenden Dokumentation und den im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten unterstützenden Beständen.

(2) Der e-CODEX-Zugangspunkt besteht aus einem Gateway, das wiederum aus einer Software auf der Grundlage von einheitlichen Protokollen besteht, die den sicheren Austausch von Informationen über ein Telekommunikationsnetz mit anderen Gateways ermöglicht, die dieselben Protokolle verwenden, sowie aus einem Konnektor, mit dem vernetzte Systeme mit dem Gateway verbunden werden können, und der aus einer Software auf der Grundlage von einheitlichen, offenen Protokollen besteht.

(3) Für die erfolgreiche Übergabe und Übernahme des e-CODEX-Systems an eu-LISa und die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben, für die eu-LISa künftig verantwortlich ist, sollten die technischen Mindestspezifikationen und -standards, einschließlich der Sicherheitsstandards und der Methoden zur Überprüfung der Integrität und Authentizität, die den Komponenten des e-CODEX-Systems zugrunde liegen, festgelegt werden.

(4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2022/850 beteiligt und ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat sich Irland nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2022/850 beteiligt und ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angehört und hat am 24. November 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/850 eingerichteten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die technischen Mindestspezifikationen und -standards, einschließlich der Sicherheitsstandards und der Methoden zur Überprüfung der Integrität und Authentizität, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/850 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems zugrunde liegen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Dezember 2022

1) ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


.

Die technischen Spezifikationen und Standards für das e-CODEX-System, einschließlich der Sicherheitsstandards und der Methoden zur Überprüfung der Integrität und Authentizität Anhang

1. Einleitung

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