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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 318)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 auf das Schärfste die willkürlichen Raketen- und Drohnenangriffe Russlands auf die Zivilbevölkerung sowie auf zivile Objekte und Infrastruktur in Kiew und in der gesamten Ukraine verurteilt. Unter Verweis auf die Erklärung vom 30. September 2022 und im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Oktober 2022 hat der Europäische Rat ferner bekräftigt, dass er Russlands rechtswidrige Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson unmissverständlich verurteilt und entschieden ablehnt und dass die Union wie im Fall der Krim und Sewastopols diese rechtswidrige Annexion niemals anerkennen wird. Der Europäische Rat hat erklärt, dass die einseitigen Beschlüsse Russlands eine vorsätzliche Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen und eine eklatante Missachtung der regelbasierten internationalen Ordnung darstellen und dass die Union bereit ist, ihre restriktiven Maßnahmen gegen Russland weiter zu verschärfen.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 141 Personen und 49 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2022.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Die folgenden Personen und Einrichtungen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

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ENDE

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