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Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. L 327 vom 21.12.2022 S. 82, ber. L 2024/90717;
VO (EU) 2023/1315 - ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2603 - ABl. L 2023/2603 vom 23.11.2023 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1388/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1 (im Folgenden die "Verordnung (EU) 2015/1588"), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, vi und vii und x,
nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung 2,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht freigestellt sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden können. Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen auf Unternehmen angewendet, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Zudem hat sie ihre Politik in Sektor spezifischen Leitlinien erläutert. In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen ist es zweckmäßig, dass die Kommission auch weiterhin die ihr durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnisse nutzt. Daher sollten unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sowie Beihilfen für in diesen Bereichen tätige Unternehmen unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, Innovationsbeihilfen und Beihilfen für die Erhaltung biologischer Meeres- und Süßwasserressourcen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die Befreiung von der Anmeldepflicht sollte unabhängig von der Größe des Begünstigten auch für Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gelten, als Maßnahme zur Erhaltung biologischer Meeres- und Süßwasserressourcen. Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird die Kommission nicht ermächtigt, gemäß Artikel 109 AEUV zu erklären, dass staatliche Beihilfen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Behörden oder öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen von der Anmeldepflicht befreit wären.
(3) Es ist angezeigt, weiterhin von den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden, freizustellen.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird der Kommission ermächtigt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch bestimmte widrige Witterungsverhältnisse in der Fischerei entstanden sind, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108
(Stand: 27.05.2026)
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