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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 248 vom 24.09.2015 S. 1;
VO (EU) 2018/1911 - ABl. L 311 vom 07.12.2018 S. 8)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 994/98 - Entsprechungstabelle

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates 2 wurde erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) ist die Beurteilung dessen, ob die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, im Wesentlichen Aufgabe der Kommission.

(3) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist eine rigorose und effiziente Anwendung der Wettbewerbsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen erforderlich.

(4) Die Kommission sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu erklären, dass bestimmte festgelegte Gruppen von Beihilfen gemäß einer oder mehrerer der Bestimmungen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und von dem Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 freigestellt werden.

(5) Gruppenfreistellungsverordnungen gewährleisten die Transparenz und die Rechtssicherheit. Sie können von den nationalen Gerichten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 267 AEUV direkt angewandt werden.

(6) "Staatliche Beihilfen" ist ein objektiver Begriff, der in Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert ist. Die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Gruppenfreistellungen nach der vorliegenden Verordnung gilt ausschließlich für Maßnahmen, die sämtliche Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und somit staatliche Beihilfen darstellen. Die Aufnahme einer bestimmten Gruppe von Beihilfen in die vorliegende Verordnung oder in eine Freistellungsverordnung lässt nicht den Schluss zu, dass eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird.

(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden "KMU"), Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung unterliegen.

(8) Der Bereich Innovation ist im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie "Europa 2020", zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.

(9) Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollte die Kommission ermächtigt werden zu erklären, dass Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung in Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. In der Regel bewirken kleine Vorhaben im Kulturbereich, im Kreativsektor und im Bereich der Erhaltung des kulturellen Erbes keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen; Fälle aus jüngerer Zeit haben gezeigt, dass derartige Beihilfen nur geringe Auswirkungen auf den Handel haben.

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