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Regelwerk, EU 2022, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2462 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 der Kommission zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 15.12.2022 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden "europäische Liste") aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Die Zulassungen von UAB Armar und Démonaval Recycling, in Litauen bzw. Frankreich ansässigen Abwrackeinrichtungen, liefen am 19. April 2022 bzw. am 11. Dezember 2022 aus. Litauen und Frankreich haben der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden.

(4) Bulgarien hat der Kommission mitgeteilt, dass Ship and Industrial Service Ltd., eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Bulgarien hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(5) Die Kommission wurde über Änderungen der Kontaktdaten von Dales Marine Services Ltd. und von Gardet & De Bezenac Recycling, im Vereinigten Königreich bzw. Frankreich ansässigen Abwrackeinrichtungen, unterrichtet. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(6) Die Kommission wurde von Kishorn Port Ltd über eine Änderung der Lizenz informiert, die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Betreiber der Einrichtung enthält. Durch die Änderung wird das in der Einrichtung zulässige Höchstmaß der Schiffe erhöht. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(7) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eine Halbzeitüberprüfung der in der Türkei ansässigen Abwrackeinrichtung Işıksan durchgeführt, mit der nicht bestätigt werden konnte, dass die betreffende Einrichtung weiterhin die einschlägigen Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1, insbesondere der Buchstaben b, f und i, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erfüllt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die betreffende Einrichtung die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf das Recycling von Schiffen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats nicht erfüllt hat. Zudem lassen die verfügbaren Informationen nicht den Schluss zu, dass eine Reihe von Schiffen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats, die für das Recycling in Işıksan bestimmt waren, tatsächlich in dieser Einrichtung zerlegt wurden, sondern deuten darauf hin, dass sie stattdessen in nahe gelegene Einrichtungen verbracht wurden, die nicht auf der europäischen Liste stehen. Diese Praxis stellt einen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 dar, wonach Betreiber von in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen Schiffe, die die Flagge eines EU-Mitgliedstaats führen, gemäß einem schiffsspezifischen Recyclingplan in ihrer Einrichtung recyceln müssen. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen.

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(Stand: 21.12.2022)

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