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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 54)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 2, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. auf dem Gebiet der Union zu verhindern.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurde vor Kurzem durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 der Kommission 4 geändert, um den Pflanzengesundheitsstatus bestimmter Schädlinge zu aktualisieren und erforderlichenfalls die spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Schädlinge zu ändern. Aus Gründen der Kohärenz in Bezug auf die diese Schädlinge betreffenden Änderungen sollte diesen neuen Elementen auch in der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission 5 und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission 6 Rechnung getragen werden.

(3) Der Schädling Pseudomonas syringae pv.actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto ist in Anhang IV Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführt, weil er die Anforderungen für die Verzeichnung als RNQP erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufzuführen.

(4) Der Schädling Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld ist in Anhang IV Teil D und J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bzw. das Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aufgeführt, weil er die Anforderungen für die Verzeichnung als RNQP erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG und in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufzuführen.

(5) Es ist zudem notwendig, Maßnahmen gegen das Auftreten von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld auf gewissen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung verwendet werden, in die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufzunehmen.

(6) Candidatus Phytoplasmaaustraliense Daviset al. wurde in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt und aus der Liste der RNQPs in Anhang IV dieser Verordnung entfernt. Daher sollte dieser Schädling auch aus der Liste der RNQPs in Anhang I der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU und aus Anhang IV dieser Richtlinie in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung bei Pflanzen der Gattung Fragaria L. entfernt werden.

(7) In der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU ist festgelegt, dass die Freiheit des Vorstufenmaterials, Basismaterials, zertifizierten Materials und CAC-Materials ( Conformitas Agraria Communitatis) von den in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie aufgeführten RNQPs durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt worden sein muss und dass dieses Material den in Anhang IV festgelegten Anforderungen in Bezug auf die jeweilige Gattung oder Art genügen muss.

(8) Um für Kohärenz mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

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(Stand: 27.12.2022)

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