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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2436 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1, insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 6,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 28. September 2017 die Verordnung (EU) 2017/1770 angenommen.

(2) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 2 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates 3 umzusetzen, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates 4 geändert und ein neuer Rahmen geschaffen wurde, der weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Mali oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

(3) Der Rat hat die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten die Gründe und die Angaben zur Identität der fünf Personen, die in der Liste in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 aufgeführt sind, geändert werden.

(4) Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.

1) ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44).

4) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23).


.

Anhang

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 erhält folgende Fassung:

" Anhang Ia
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b

Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou
Geburtsdatum: 2.12.1979
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018
Geschlecht: männlich
Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergangs in Mali), Oberst
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020.
Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali.

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(Stand: 14.12.2022)

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