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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2404 der Kommission vom 14. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Einzelheiten für die Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission

(ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 42)



Neufassung -Ersetzt RL  92/70/EWG

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die grundlegenden Vorschriften in Bezug auf Pflanzengesundheit in der Union.

(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bei der Beantragung der Anerkennung eines neuen Schutzgebiets die Ergebnisse von Erhebungen vorlegen, die belegen, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling (im Folgenden "Schädling") zumindest in den letzten drei Jahren nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist.

(3) Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in jedem Schutzgebiet jährliche Erhebungen in Bezug auf die Schädlinge durchzuführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr über die Ergebnisse dieser Erhebungen Bericht zu erstatten.

(4) Die Vorschriften für die Vorbereitung der Erhebungen sollten Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung der Biologie des betreffenden Schädlings und der betreffenden Wirtspflanzen und in Bezug auf einen für den Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitplan enthalten. Diese Elemente sind wichtig, damit die Vorbereitung der Erhebung vollständig und für die betreffende Erhebung geeignet ist.

(5) Der Inhalt der Erhebung sollte Angaben auf Karten, eine Beschreibung des Erhebungsgebiets, Untersuchungen, Probenahmen und Tests, Zielpopulationen, Detektionsmethoden und Risikofaktoren umfassen, um deren Vollständigkeit, Effektivität und Effizienz zu gewährleisten.

(6) Die Erhebungen sollten auch in einer Pufferzone, die das Schutzgebiet umgibt, durchgeführt werden und intensiver sein als die Erhebungen in dem Schutzgebiet, da der Schädling in der Pufferzone nicht verboten ist und dort keine Maßnahmen gegen ihn gelten. Dies ist notwendig, um zu bestätigen, dass der Schädling in der Pufferzone nicht auftritt und den Status des Schutzgebiets als frei von dem Schädling besser aufrechtzuerhalten. Dies steht auch im Einklang mit den geltenden Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen für die Einrichtung schadorganismusfreier Gebiete 2, die für die Einrichtung von Schutzgebieten gemäß dem Unionsrecht entsprechend angewandt werden. In diesen internationalen Standards ist für die Einrichtung und Erhaltung schadorganismusfreier Gebiete die Einrichtung von Pufferzonen vorgeschrieben, wenn die geografische Isolierung nicht als ausreichend erachtet wird, die Einschleppung in diese Gebiete oder den Wiederbefall dieser Gebiete zu verhindern, oder wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, die Verbringung von Schädlingen in diese Gebiete zu verhindern.

(7) Aus denselben Gründen sollten die Erhebungen in den inneren Randstreifen des Schutzgebiets, entlang der Grenze zum Schutzgebiet, im Vergleich zu den Erhebungen im übrigen Schutzgebiet intensiviert werden.

(8) Um die Einheitlichkeit des Inhalts der Erhebungen zu gewährleisten, sollte eine Vorlage für einen Meldebogen festgelegt werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 3 wurden das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen in Gebieten festgelegt, in denen die Schädlinge - soweit bekannt - nicht auftreten. Zur Gewährleistung eines harmonisieren Ansatzes bei der Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse innerhalb der Union sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Elemente dieser Erhebungen ein gleichartiges Format für die Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse in Schutzgebieten festgelegt werden.

(9) Auch in der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission

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(Stand: 21.12.2022)

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