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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2367 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. LI 311 vom 03.12.2022 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 2, angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehen sind.

(3) Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 4 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt, eingeführt wurde. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4) Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird die Preisobergrenze in folgender Form festgelegt: Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, ist vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird das bestehende Verbot des Handels mit und der Vermittlung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen präzisiert und die Ausnahme von der Preisobergrenze, wenn solche Waren zu oder unterhalb der Preisobergrenze gehandelt werden, ausgeweitet.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird außerdem der für die Beförderung von Rohöl und bestimmtem Erdölerzeugnissen nach jeder späteren Änderung der Preisobergrenze geltende Übergangszeitraum von 90 Tagen auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung ausgeweitet, wobei hierfür die gleichen Bedingungen gelten. Diese Maßnahme ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird für Schiffe, die Rohöl mit Ursprung in Russland befördern, das vor dem 5. Dezember 2022 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 am Endbestimmungshafen entladen wird, eine Übergangsfrist von 45 Tagen eingeführt.

(8) Im Beschluss (GASP) 2022/2369 wird klargestellt, dass das Verbot, Dienste im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen durch ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands bereitzustellen, in Bezug auf Schiffe gilt, die in der Vergangenheit derartige oberhalb der Preisgrenze erworbene Güter befördert haben, sofern der für diese Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall war. Dies ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer eingeführt, wenn dies für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich ist.

(10) Schließlich wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369

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(Stand: 09.12.2022)

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