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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
(ABl. L 309 vom 30.11.2022 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 25 und 66,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 sieht vor, dass bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung) fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung dieser Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung anzugeben ist. Die Pflicht zur Angabe der Referenznummer von Entscheidungen über eine verbindliche Ursprungsauskunft in der Zollanmeldung ist lediglich in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 festgelegt, und zwar in Form einer Anmerkung zu Datenelement 12 12.001 000.
(2) Damit die Zollbehörden die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft durch deren Inhaber und die Einhaltung der aus dieser Entscheidung resultierenden Pflichten ordnungsgemäß überwachen können, sollte die in Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehene Pflicht zur Angabe der Referenznummer der Entscheidung in der Zollanmeldung für alle Entscheidungen über verbindliche Auskünfte gelten.
(3) In ihrer ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung, die am 5. Februar 2020 in Brüssel stattfand, kamen die Union und 20 weitere Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden das "PEM-Übereinkommen") 4 überein, die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens 5 (im Folgenden die "Übergangsregeln für den Ursprung") ab dem 1. September 2021 vorübergehend parallel zu den Regeln des PEM-Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens erfolgt ist.
(4) Seit dem 1. September 2021 sind bereits 13 bilaterale Protokolle über Ursprungsregeln zwischen der Union und Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens in Kraft getreten, mit denen die Übergangsregeln anwendbar wurden 6 . Im Hinblick auf die Anwendung der Übergangsregeln mit den übrigen Vertragsparteien sind, vorbehaltlich des Abschlusses der Annahmeverfahren durch die Parteien, Fortschritte zu verzeichnen.
(5) Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell lockerer gefasst sind als die Regeln des PEM-Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15, 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) und 17 bis 24, bei denen die Übergangsregeln für den Ursprung nicht lockerer gefasst sind als die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens. Daher sollten die Artikel 61 und 62 geändert werden, um die Möglichkeit für EU-Ausführer vorzusehen, auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgefertigt wurden, die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen oder eine Ursprungserklärung auszufertigen.
(6) Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Daher sollte der Lieferant in der Lieferantenerklärung den zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogenen Rechtsrahmen angeben; dies ermöglicht es dem Ausführer, die Ursprungseigenschaft der Waren im richtigen Rechtsrahmen für solche Materialien zu bestimmen, die beiden Systemen von Ursprungsregeln entsprechen.
(7) Die Lieferantenerklärung in den Anhängen 22-17 und 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft verwendet. Da diese Waren nur unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden können, sollte das Ausfüllen des zweiten Punktes der Erklärung fakultativ sein. Daher sollten die Fußnoten 4 und 5 des Anhangs 22-17 sowie die Fußnoten 5 und 6 des Anhangs 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden.
(8) Gemäß Artikel 61
(Stand: 30.07.2024)
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