Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2326 der Kommission vom 24. November 2022 zur Nichtgenehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 269)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde im Januar 2011 bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, die ab dem 1. Februar 2020 durch die zuständige Behörde Spaniens ersetzt wurde, ein Antrag gestellt auf Genehmigung von Epsilon-metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, entspricht.

(2) Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung bewertet.

(3) Am 24. Oktober 2019, während der Ausarbeitung der Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zur Genehmigung, hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen; er beantragt somit nicht mehr die Genehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19.

(4) Epsilon-metofluthrin wird für die Produktart 19 nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 3 genannt, in dem die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart aufgeführt sind, die Gegenstand des Arbeitsprogramms zur Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind. Biozidprodukte der Produktart 19, die Epsilon-metofluthrin enthalten, fallen daher nicht unter die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und dürfen somit nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder verwendet werden.

(5) Gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf jedoch eine behandelte Ware, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurde oder der ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, welche nur Wirkstoffe enthalten, die für die betroffene Produktgruppe im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 89 Absatz 1 jener Verordnung am 1. September 2016 geprüft werden oder für die bis zu diesem Datum ein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktgruppe gestellt wurde, oder die nur eine Kombination von solchen Stoffen und Wirkstoffen enthalten, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung für die betreffenden Produktarten und Verwendungszwecke erstellten Liste oder in Anhang I enthalten sind, bis zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, der 180 Tage nach der betreffenden Entscheidung zur Ablehnung der beantragten Genehmigung für einen der Wirkstoffe liegt, wenn diese Entscheidung nach dem 1. September 2016 ergeht.

(6) Da der Antragsteller den Antrag auf Genehmigung von Epsilon-metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 zurückgezogen hat, ist kein Biozidprodukt zu bewerten. Folglich hat die Europäische Chemikalienagentur keine Stellungnahme ausgearbeitet. Da es kein Epsilon-metofluthrin enthaltendes Biozidprodukt der Produktart 19 gibt, das voraussichtlich die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, sind die Bedingungen gemäß Artikel 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion