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Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 42)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind die in den Bereich Gesundheitsversorgung fallenden Themen festgelegt, für die Daten und Metadaten zur Erstellung europäischer Statistiken bereitzustellen sind. Insbesondere sollten Daten und Metadaten über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung, Nutzung der Gesundheitsversorgung, Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit sowie Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 initiierte die Kommission in den Jahren 2015 und 2018 Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten freiwillig abgeschlossen wurden. Die Kommission erörterte zudem mit den Mitgliedstaaten den Bedarf der Nutzer der Statistiken. Diese Pilotstudien und diese Gespräche ergaben, dass unionsweite Daten benötigt werden, um die Faktengrundlage für Informationen über die Gesundheitsversorgung im Interesse der Entscheidungsfindung in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Sozialpolitik zu stärken.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 hat die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, bei der die Vorteile der Verfügbarkeit von Variablen zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung mit den Kosten der Datenerhebung abgewogen wurden. Der Analyse zufolge sollten diese Variablen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und der Verfügbarkeit unionsweiter Daten erhoben werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung, Nutzung der Gesundheitsversorgung sowie Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit gemäß Anhang II Buchstabe d erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Artikel 3 Erforderliche Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für die Liste der Variablen, die Merkmale und die Aufschlüsselungen gemäß Anhang II.
Artikel 4 Metadaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Referenzmetadaten und Qualitätsberichte, die insbesondere Folgendes betreffen:
Artikel 5 Bezugszeitraum
(1) Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das erste Bezugsjahr für die in Anhang II Nummern 1, 6 und 7 genannten Daten über Beschäftigung im Gesundheitswesen, Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe das Jahr 2023.
Artikel 6 Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat)
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten und Referenzmetadaten jährlich innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten die in Anhang II
(Stand: 24.11.2022)
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