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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2175 der Kommission vom 5. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der Kosten je Einheit und der Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für bestimmte Vorhaben zur besseren Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem und die Gesellschaft im Rahmen der Initiative ALMa (Aim, Learn, Master, Achieve - Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen)

(ABl. L 286 vom 08.11.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1, insbesondere auf Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Inanspruchnahme des ESF+ zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Kosten je Einheit und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen festgelegt werden, die für eine Erstattung des Unionsbeitrags zu Programmen zur Verfügung stehen.

(2) Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 sollten die Kosten je Einheit für Erstattungen an Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode festgelegt werden, die sich auf historische oder statistische Daten stützt.

(3) Bei der Festlegung der Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen auf Unionsebene sollten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - vor allem im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen verwendeten Mitteln und getätigten Investitionen - sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet werden.

(4) Unter Bekräftigung der im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte eingegangenen Verpflichtung, Ungleichheiten zu bekämpfen und für Chancengleichheit zu sorgen, sollten Anreize für die Durchführung von Vorhaben zur aktiven Unterstützung benachteiligter junger Menschen in den Bereichen Beschäftigung und Bildung geschaffen werden.

(5) Im Zuge der Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie und der Initiative "Europäisches Jahr der Jugend 2022" sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission 2 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung nach der COVID-19-Krise hat die Kommission die Initiative ALMa (Aim, Learn, Master, Achieve - Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen) 3 ins Leben gerufen, die zu einer besseren Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem und die Gesellschaft beitragen soll.

(6) Für Programme oder Prioritäten, die ALMa unterstützen, sollten Kosten je Einheit und Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen festgelegt werden. Diese Kosten je Einheit und diese Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen sollten für Vorhaben zur besseren Eingliederung benachteiligter junger Menschen in den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem und die Gesellschaft verwendet werden können.

(7) Solche Vorhaben sollten eine maßgeschneiderte Vorbereitungsphase im Herkunftsmitgliedstaat des teilnehmenden jungen Menschen, einen begleiteten Arbeitsaufenthalt in einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat sowie kontinuierliche Unterstützung nach der Rückkehr umfassen.

(8) Bei den Kosten für diese Art von Vorhaben gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die von der Kommission festgesetzten Beträge den Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats Rechnung tragen.

(9) Um für die Mitgliedstaaten einen Anreiz zu schaffen, Maßnahmen für benachteiligte junge Menschen in anderen Mitgliedstaaten - auch in solchen mit höheren Lebenshaltungskosten - zu unterstützen, sollte außerdem ein Aufstockungsbetrag für Programme festgelegt werden, der für die Dauer des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird und den höheren Kosten in einigen Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

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