Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1993 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 273 vom 21.10.2022 S. 17)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen.

(2) Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beschriebenen Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 19 entspricht.

(3) Spanien wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 1. September 2010 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach Vorlage des Bewertungsberichts fanden Gespräche in technischen Sitzungen statt, die von der Kommission und nach dem 1. September 2013 von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") organisiert wurden.

(4) Aus Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt, dass Stoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG zu bewerten sind.

(5) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen vor. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 3. Dezember 2021 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der zuständigen bewertenden Behörde die Stellungnahme der Agentur 4 an.

(6) Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 19, die Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium- Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, enthalten, den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 98/8/EG entsprechen, sofern bestimmte Anforderungen an ihre Verwendung erfüllt sind.

(7) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur sollte Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium- Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 genehmigt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(8) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium- Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, wird vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 genehmigt.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion