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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1956 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

(ABl. LI 269 vom 17.10.2022 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP angenommen.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 25. September 2022 eine Erklärung im Namen der Union veröffentlicht, in der er den weit verbreiteten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt seitens der iranischen Sicherheitskräfte gegen friedlich Demonstrierende, der zu einer großen Zahl von Toten und Verletzten geführt hat, bedauerte. In der Erklärung hieß es ferner, dass jede für die Tötung von Mahsa Amini verantwortliche Person zur Rechenschaft gezogen werden muss, und die iranische Regierung wurde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass im Zuge transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet und festgenommen worden sind, dass alle friedlich Demonstrierenden freigelassen werden und dass alle Inhaftierten ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Weiter wurde in der Erklärung betont, dass die Entscheidung Irans, den Internetzugang erheblich einzuschränken und Instant-Messaging-Plattformen zu blockieren, einen eklatanten Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Schließlich hieß es in der Erklärung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen prüfen wird, um auf die Tötung von Mahsa Amini und die Art und Weise, wie die iranischen Sicherheitskräfte mit den anschließenden Demonstrationen umgegangen sind, zu reagieren.

(3) Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Zusage der Union, alle wichtigen Fragen, einschließlich der Menschenrechtslage, zusammen mit Iran anzugehen, sollten elf Personen und vier Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4) Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

1) ABl. L 100 vom 14.04.2011 S. 51.

.

Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgenommen:

Personen

Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"96. ROSTAMI CHESHMEH GACHI Mohammed (alias ROSTAMI Mohammad)

Geburtsort: Kermanshah (Iran)
Geburtsdatum: 1976 oder 1977
Staatsangehörigkeit: Iranisch
Geschlecht: männlich
Personalausweis-Nr.: 111936 (Iran)
Kenn-Nr.: 13821 (Iran)
Funktion: Leiter der iranischen Sittenpolizei
Mohammad Rostami Cheshmeh Gachi ist der Leiter der iranischen Sittenpolizei. Er war von Anfang 2014 bis Anfang 2019 Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit von Kermanshah und bekleidete ranghohe Positionen im iranischen Geheimdienst.
Die Sittenpolizei ist Teil der iranischen Strafverfolgungskräfte (Law Enforcement Forces - LEF) und bildet eine Sondereinheit der Polizei, die die strengen Kleidervorschriften für Frauen, einschließlich der Pflicht zum Tragen eines Kopftuchs, durchsetzt. Die Sittenpolizei hat rechtswidrige Gewalt gegen Frauen wegen Nichteinhaltens der iranischen Hidschab-Gesetze sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ausgeübt, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vorgenommen sowie übermäßige Gewalt und Folter ausgeübt.

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