Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950 der Kommission vom 14. Oktober 2022 zur Verlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 269 vom 17.10.2022 S. 1)



Hebt Beschl. (EU) 2021/1839 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Creosot wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Am 27. Oktober 2016 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gestellt. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat den Antrag als bewertende zuständige Behörde bewertet.

(3) Am 16. September 2019 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ihre Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung für Kreosot vor. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hat die zuständige Behörde Polens am 30. Januar 2020 die Rolle der den Antrag bewertenden zuständigen Behörde übernommen.

(4) Am 4. Dezember 2020 gab die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine von ihrem Ausschuss für Biozidprodukte verfasste Stellungnahme 3 ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(5) Gemäß dieser Stellungnahme ist Kreosot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als karzinogener Stoff der Kategorie 1B eingestuft und genügt den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) und einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Damit treffen auf Kreosot die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu.

(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf die Genehmigung für Wirkstoffe, auf die die Ausschlusskriterien zutreffen, nur dann verlängert werden, wenn der Wirkstoff weiterhin mindestens eine der Bedingungen in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt.

(7) Die Kommission hat mit Unterstützung der Agentur eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um Informationen dazu einzuholen, ob die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt waren.

(8) Die Stellungnahme der Agentur und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingereichten Beiträge wurden im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte mit den Mitgliedstaaten erörtert. Die Mitgliedstaaten wurden auch ersucht, anzugeben, ob ihrer Einschätzung nach in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mindestens eine der Voraussetzungen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist, und dies zu begründen.

(9) Aus den erhobenen Daten und den Standpunkten der Mitgliedstaaten geht hervor, dass Kreosot und mit Kreosot behandeltes Holz in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor für Eisenbahnschwellen und für Strom- und Telekommunikationsmasten benötigt wird.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion