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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 der Kommission vom 11. Oktober 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

(ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 72 A;
VO (EU) 2024/589 - ABl. L 2024/589 vom 21.02.2024 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.

(2) Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") ist in der Liste enthalten, da über ihn bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt. Es handelt sich um einen polyphagen Schädling, der Berichten zufolge Auswirkungen auf verschiedene Kultur- und Zierpflanzen im Gebiet der Union (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") hat.

(3) Aus den nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass eine Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.

(4) Daher sollten Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings innerhalb jener jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden Gebiete festgelegt werden. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich der spezifizierten Pflanzen.

(5) Die zuständigen Behörden sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen, dass der allgemeinen Öffentlichkeit und den Unternehmern, die von den Eindämmungsmaßnahmen im abgegrenzten Gebiet betroffen sind, die getroffenen Maßnahmen und die zu diesem Zweck vorgenommene Abgrenzung des betroffenen Gebiets bekannt sind.

(6) Wird jedoch der spezifizierte Schädling in einer Pufferzone gefunden, die eine Befallszone umgibt, in der Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings gelten, so sollte dieser neue Fund zur Folge haben, dass die zuständige Behörde ein neues abgegrenztes Gebiet einrichtet, in dem die Tilgung des Schädlings verfolgt wird.

(7) Zur Gewährleistung der frühzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings in Gebieten der Union, in denen der spezifizierte Schädling - soweit bekannt - bisher nicht auftrat, sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 3 durchgeführt werden.

(8) Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling stützen, da in dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) in den abgegrenzten Gebieten, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. " spezifizierter Schädling" bezeichnet Aleurocanthus spiniferus (Quaintance);
  2. " spezifizierte Pflanzen" bezeichnet zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crategus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley., Prunus cerasus L., Prunus laurocerasus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus

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