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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 3, ber. 2023 L 56 S. 31, ber. L 2023/90156)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Angesichts der weiteren Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die Organisation illegaler "Scheinreferenden" in den derzeit illegal von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die illegale Annexion dieser ukrainischen Gebiete durch die Russische Föderation, sowie die Mobilmachung in der Russischen Föderation und der erneuten Drohung mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen hat der Rat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russischen Föderation oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem bestimmte chemische Stoffe, Nervenkampfstoffe und Güter in diese Liste aufgenommen werden, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben oder die für diese Zwecke verwendet werden könnten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) 2019/125.

(5) Der Beschluss (GASP) 2022/1909 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 alslex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt wurden, weiter verlängert. Außerdem werden Einfuhrbeschränkungen für zusätzliche Güter eingeführt, die der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen. Dieses Verbot gilt für Güter, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, und umfasst Gegenstände wie Zellstoff und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Darüber hinaus wird das Ausfuhrverbot ausgeweitet, indem in die Güterliste neue Güter aufgenommen werden, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Ferner werden Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr zusätzlicher Güter eingeführt, die im Luftfahrtsektor verwendet werden.

(7) Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielt keine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten oder die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu untergraben oder die Planung neuer Nuklearanlagen, ihren Bau und die damit verbundenen Ingenieurdienstleistungen, ihre Inbetriebnahme, ihre Instandhaltung oder die Versorgung mit Brennstoffen zu untergraben.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909

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(Stand: 20.12.2023)

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