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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/1842 des Rates vom 20. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäschen Parlaments und des Rates über die Gasspeicherung in den Besitzstand der Energiegemeinschaft

(ABl. L 254 vom 03.10.2022 S. 43)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 79, 24 und 25,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

(2) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/500/EG geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

(3) Eine der Hauptaufgaben der Energiegemeinschaft besteht darin, die Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu gestalten und einen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen zu schaffen, der den Strom- und den Gassektor im Sinne des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft abdeckt.

(4) Angesichts der Bedeutung der Gasspeicherung für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Union umgehend eine Verordnung über die Gasspeicherung, d. h. die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, erlassen. Die Verordnung sollte umgehend in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufgenommen werden.

(5) Gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Kommission befugt, Maßnahmen betreffend die Erweiterung des Besitzstands der Energiegemeinschaft vorzuschlagen.

(6) Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft trägt zu den Zielen der Energiegemeinschaft bei und wird den Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit zugutekommen.

(7) Es ist zweckmäßig, den im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden "Ministerrat") im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft festzulegen.

(8) Daher sollte der von der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen.

(9) Angesichts der Dringlichkeit der Lage hinsichtlich der Speicherung von Gas, muss dieser Beschluss unverzüglich angenommen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden "Ministerrat") zu vertreten ist, ist, dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Ministerrates zuzustimmen.

(2) Geringfügige Änderungen können von der Kommission unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor oder während des Annahmeverfahrens des Beschlusses des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.

1) ABl. L 198 vom 20.07.2006 S. 15.

2) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17).

Entwurf

Beschluss 2022/.../MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft

vom ...

zur Umsetzung und Anpassung der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der in der Energiegemeinschaft durch den Beschluss Nr. 2021/15/MC-EnC des Ministerrates angenommenen und angepassten Fassung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates angenommenen und angepassten Fassungim Hinblick auf die Gasspeicherung

Der Ministerrat der Energiegemeinschaft -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 79, 24 und 25,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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