Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/1663 des Rates vom 26. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beigefügten Verordnung zu vertreten ist

(ABl. L 250 vom 28.09.2022 S. 19)



Der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road, ADR) ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) ist am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.

(2) Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen zum ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) ist das Organ, das dazu befugt ist, über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden. Nach Artikel 20 des ADN können die Vertragsparteien eine oder mehrere Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen vorschlagen. Der nach dem ADN eingerichtete Verwaltungsausschuss ist das Organ, das über die Annahme dieser Änderungen zu entscheiden hat. Im Zweijahreszeitraum zwischen 2020 und 2022 hat die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss Änderungen der Anlagen zum ADR bzw. der dem ADR beigefügten Verordnungen angenommen, welche den Vertragsparteien des ADR am 6. Juli 2022 und den Vertragsparteien des ADN am 1. Juli 2022 bekannt gemacht wurden.

(3) Nach Artikel 14 des ADR gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt. Nach Artikel 20 des ADN gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt.

(4) Es ist angebracht, den im Namen der Union bezüglich dieser Änderungen des ADR und des ADN zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da sie völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, maßgeblich zu beeinflussen. Die genannte Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen fest, die für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelten, indem sie auf das ADR und das ADN Bezug nimmt. Zudem ist nach der Richtlinie die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig, sofern die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) und des ADN eingehalten werden. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG befugt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion