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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des Systems "Austrian agricultural certification scheme (AACS)" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 50)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 jener Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 2 der Kommission werden die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird,

(2) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält auch Vorschriften dafür, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3) Um zu überprüfen, ob die für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegten Vorschriften eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme oder nationale Zertifizierungssysteme zurückgreifen. Sowohl nationale als auch freiwillige Zertifizierungssysteme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger und nationaler Zertifizierungssysteme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28

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(Stand: 05.10.2022)

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