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Regelwerk, EU 2022, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1631 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 45)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte Verwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4) Am 25. März 2019 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen zu anderen Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden "beantragte Ausnahme"). Bleidotiertes BSCCO kann zur Erzeugung supraleitender magnetischer Kreise für Medizinprodukte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente verwendet werden.

(5) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung der beantragten Ausnahme. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(6) Bleihaltige Lote werden verwendet, um die supraleitenden Drähte und Kabel mit anderen Bauteilen der Elektro- und Elektronikgeräte zu verbinden. Zurzeit gibt es auf dem Markt keine bleifreie Alternative, die ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit für Verwendungen bietet, die Eigenschaften wie Duktilität und geringer elektrischer Widerstand bei niedrigen Temperaturen erfordern.

(7) Die Beurteilung der beantragten Ausnahme, die eine technische und wissenschaftliche Studie 2 umfasste, ergab, dass der Zusatz von Blei zu BSCCO technische und funktionelle Vorteile bietet, die ohne die Verwendung von Blei nicht erreicht werden können. Die technischen und funktionalen Vorteile bestehen in einer höheren Auflösung von Bildern für die medizinische Diagnose oder für Forschung und Innovation, und sie ermöglichen einen stabileren Betrieb der entsprechenden Anwendungen. Der Zusatz von Blei zu BSCCO ermöglicht die Herstellung effizienterer und zuverlässigerer Ausrüstung, was sich positiv auf Gesundheitsfürsorge und Innovation auswirkt.

(8) Die Beseitigung oder Substitution von Blei in dem supraleitenden Material und den entsprechenden Loten ist derzeit und wahrscheinlich auch in absehbarer Zeit nicht möglich. Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang und schwächt den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9) Daher sollte die beantragte Ausnahme gewährt werden.

(10) Die technischen Vorteile des bleidotierten BSCCO-Materials haben das Potenzial, Verbesserungen und Innovationen in der medizinischen Diagnostik und der Forschung zu fördern. Die Geltungsdauer der Ausnahme wird sich wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken. Daher sollte die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU für einen ausgedehnten Zeitraum gewährt werden.

(11) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

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(Stand: 22.09.2022)

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