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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete
(ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 27)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.
(2) Grapevine flavescence dorée phytoplasma (im Folgenden "spezifizierter Schädling") wird auf dieser Liste aufgeführt, da von ihm bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt und erhebliche Auswirkungen auf den Anbau von Pflanzen der Art Vitis L. (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"), der wichtigsten Wirtspflanze dieses Schädlings, hat.
(3) Scaphoideus titanus Ball (im Folgenden "spezifizierter Vektor") wurde als effizienter Vektor des spezifizierten Schädlings ermittelt. Dieser Vektor spielt bei der Ansiedlung und weiteren Verbreitung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma 3 im Gebiet der Union eine wichtige Rolle und aus diesem Grund sollten Maßnahmen zu dessen Identifizierung und Bekämpfung festgelegt werden.
(4) Aus den nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.
(5) Daher sollten Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings in den jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Gebieten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten in der Vernichtung und Entfernung der befallenen spezifizierten Pflanzen und der Anwendung geeigneter Behandlungen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das restliche Gebiet der Union bestehen.
(6) Die zuständigen Behörden sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen, dass der allgemeinen Öffentlichkeit und den Unternehmern, die von den Eindämmungsmaßnahmen in den abgegrenzten Gebieten betroffen sind, die getroffenen Maßnahmen und die zu diesem Zweck vorgenommene Abgrenzung der betroffenen Gebiete bekannt sind.
(7) Wird jedoch der spezifizierte Schädling in einer Pufferzone gefunden, die eine Befallszone umgibt, in der Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings gelten, sollte dieser neue Fund zur Folge haben, dass die zuständige Behörde ein neues abgegrenztes Gebiet einrichtet, in dem die Tilgung des Schädlings verfolgt wird.
(8) Zur Gewährleistung der frühzeitigen Feststellung des spezifizierten Schädlings in Gebieten der Union, in denen der spezifizierte Schädling - soweit bekannt - bisher nicht auftrat, sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission 4 durchgeführt werden. Diese Erhebungen sollten sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Schädlingserhebungskarte für den spezifizierten Schädling und dessen Vektor stützen, da auf dieser Karte die neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen berücksichtigt werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma in den abgegrenzten Gebieten, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. "spezifizierter Schädling" Grapevine flavescence dorée phytoplasma;2. "spezifizierte Pflanzen" die Pflanzen von Vitis L. mit Ausnahme der Früchte und Samen;
3. "spezifizierter Vektor" Scaphoideus titanus Ball;
4. "abgegrenztes Eindämmungsgebiet" ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;
(Stand: 12.10.2022)
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