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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1620 der Kommission vom 19. September 2022 zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für Fälle, in denen der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Ausweichverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 144)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2) Nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind die für die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zuständigen Grenzbehörden verpflichtet, Abfragen des ETIAS-Zentralsystems anhand der in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeicherten Daten durchzuführen. Unter bestimmten Umständen kann es vorkommen, dass eine Grenzbehörde aufgrund eines technischen Ausfalls innerhalb eines Teils des ETIAS-Informationssystems oder eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, eine Abfrage gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 durchzuführen.

(3) Zweck dieses Beschlusses ist die Festlegung von Muster-Notfallplänen, einschließlich der von den Grenzbehörden an den Außengrenzen anzuwendenden Ausweichverfahren, für Situationen, in denen eine Grenzbehörde gegebenenfalls nicht in der Lage ist, eine solche Abfrage im ETIAS-Zentralsystem durchzuführen.

(4) Die Muster-Notfallpläne sollen den Mitgliedstaaten als Leitlinien sowie als Grundlage - mit der Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung - für die Ausarbeitung und Annahme ihrer nationalen Notfallpläne dienen, für Fälle, in denen eine Grenzbehörde bei der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nicht in der Lage ist, eine Abfrage im ETIAS-Zentralsystem durchzuführen.

(5) Die Grenzbehörden sollten bei einem technischen Ausfall vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, Abfragen im ETIAS-Zentralsystem durchzuführen und den Status der Reisegenehmigungen über das in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Überprüfungsinstrument zu verifizieren. Darüber hinaus ist es notwendig, den Inhalt der Benachrichtigungen der Grenzbehörden für den Fall festzulegen, dass die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich ist.

(6) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(7) Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der in Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen. Er stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

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(Stand: 20.09.2022)

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